Rz. 143
Stellt sich heraus, dass durch Nachlassverbindlichkeiten der Nachlass überschuldet oder gefährdet ist, ist der Erbe, daneben aber auch der Testamentsvollstrecker berechtigt, Nachlassinsolvenz zu beantragen,[84] sofern er nicht nur einzelne Vermögensgegenstände verwaltet. Ob eine Antragspflicht für den Testamentsvollstrecker besteht, ist streitig.[85] Empfehlenswert ist die Antragstellung aber schon aus Gründen der Haftung nach §§ 2219 BGB.[86] Der Antrag ist bei dem für den letzten Wohnort des Erblassers zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.
Rz. 144
Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt nicht zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, sondern nur zum Ruhen seiner Befugnisse während der Dauer des Verfahrens.
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