Rz. 143

Stellt sich heraus, dass durch Nachlassverbindlichkeiten der Nachlass überschuldet oder gefährdet ist, ist der Erbe, daneben aber auch der Testamentsvollstrecker berechtigt, Nachlassinsolvenz zu beantragen,[84] sofern er nicht nur einzelne Vermögensgegenstände verwaltet. Ob eine Antragspflicht für den Testamentsvollstrecker besteht, ist streitig.[85] Empfehlenswert ist die Antragstellung aber schon aus Gründen der Haftung nach §§ 2219 BGB.[86] Der Antrag ist bei dem für den letzten Wohnort des Erblassers zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.

 

Rz. 144

Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt nicht zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, sondern nur zum Ruhen seiner Befugnisse während der Dauer des Verfahrens.

[84] Vgl. Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 9.8.2019 zu §§ 315 ff. InsO, §§ 2113, 2205 BGB: Verfügungsbefugnis des Nachlassinsolvenzverwalters bei angeordneter Nacherbfolge sowie Testamentsvollstreckung, Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr. 170802.
[85] Verneinend Klinger, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Rn 555. Dennoch soll sich eine Schadensersatzpflicht aus §§ 2216, 2219 BGB ergeben, wenn die unterlassene rechtzeitige Antragstellung zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gehört oder wenn der Testamentsvollstrecker den Erben vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht unterrichtet, so dass dieser mangels rechtzeitiger und ausreichender Information nicht einen eigenen Insolvenzantrag stellen konnte, Klinger, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Rn 556.
[86] Vgl. Mayer, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Rn 407 ff. Grüneberg/Weidlich, § 1980 Rn 1 sieht keine Antragspflicht des Testamentsvollstreckers oder des Nachlasspflegers und empfiehlt dem Erben daher dringend, den Testamentsvollstrecker bei der Verpflichtung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses nach § 2215 BGB besonders in die Pflicht zu nehmen. A.A. – allerdings ohne Begründung – Kopp, in: Frieser u.a., Handbuch des Fachanwalts für Erbrecht, 7. Aufl. 2018, Kap. 6 Rn 558.

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