Rz. 141

Die Nachlassverwaltung dient vor allem dem Interesse des Erben, sein Haftungsrisiko bei einem unübersichtlichen Nachlass zu beschränken. Der Antrag ist beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen. Antragsberechtigt ist der Erbe, auch bei eingerichteter Testamentsvollstreckung. Die daneben bestehende Antragsbefugnis des Testamentsvollstreckers wird aus einer entsprechenden Anwendung des § 317 InsO hergeleitet.[82]

 

Rz. 142

Der Nachlassverwalter wird als amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse in eigener Parteistellung tätig.[83] Während der Dauer der Nachlassverwaltung ruhen die Verwaltungs- und Verfügungsrechte des Erben sowie des Testamentsvollstreckers.

[82] Grüneberg/Weidlich, § 1981 Rn 1.
[83] BayObLG, Beschl. v. 28.6.1976 – BReg. 1 Z 27/76.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge