Rz. 100
Die Darlegungs- und Beweislast teilt sich in folgende Schritte:[145]
▪ | Zunächst muss der Schädiger beweisen, dass es dem Verletzten nach den Umständen seiner besonderen Lage zumutbar war, eine andere (als die ihm unfallkausal unmöglich gewordene) Tätigkeit aufzunehmen. |
▪ | Daraufhin hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass er sich bereits um anderweitige Arbeitsmöglichkeit bemüht hat. |
▪ | Im nächsten Schritt muss der Schädiger eine konkrete Arbeitsmöglichkeit behaupten und beweisen, dass der Verletzte (entgegen seiner Darstellung) in diesem konkret bezeichneten Fall die zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können. |
▪ | Daraufhin hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht nutzen konnte. |
Rz. 101
Ein zur Entscheidung berufenes Gericht ist gehalten, den Verletzten zur Darlegung aufzufordern, welche Schritte er unternommen hat, um eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu finden.
Rz. 102
Hinweis
Zu weiteren Details der Beweisproblematiken vgl. Kapitel 13 (siehe § 13 Rn 1 ff.).
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