Rz. 42

Besonders verkehrsbeeinträchtigende oder ihnen gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten werden gem. § 4 Abs. 2 Hs. 2 StVG mit 2 Punkten geahndet. Dabei handelt es sich um jene Verstöße, die der Verordnungsgeber als "grob" im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes bewertet und mit einem Regelfahrverbot gem. § 4 Abs. 1 BKatV belegt hat. Die entsprechenden Verstöße sind in der Anlage 13 zu § 40 FeV unter Ziffer 2.2. zusammengefasst."

 

Achtung: Unabhängig von der Verhängung eines Fahrverbotes

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es für die Bewertung als grober Verstoß deshalb nicht darauf ankommen, ob ein Fahrverbot letztlich auch verhängt wird. Der Verordnungsgeber hat solche Verstöße als grob bewertet und in der Anlage 13 zu § 40 FeV nur darauf abgestellt, ob ein Fahrverbot hierfür vorgesehen ist, nicht jedoch darauf, ob es tatsächlich auch verhängt wird.

Ob eine solche, die subjektive Seite völlig vernachlässigende Betrachtung trägt, kann bezweifelt werden. Verfassungsrechtlichen Grundsätzen läuft es nämlich zuwider, allein aufgrund der objektiven Gefährlichkeit und ohne Rücksicht auf das Ausmaß der subjektiven Vorwerfbarkeit einen groben Verstoß zu bejahen (BVerfGE 27, 36 ff.), was der BGH (zfs 1997, 432) ausdrücklich für das Regelfahrverbot nochmals bestätigt hat. Bei der Punkteverteilung geht es zwar nicht unmittelbar um straf- oder bußgeldrechtliche Ahndung, der aufgrund des Punkteeintrages mögliche Führerscheinentzug steht einer Strafe in seiner Wirkung jedoch um nichts nach.

 

Rz. 43

Unter die 2-Punkte-Regelung fallen indessen nur die nach § 4 Abs. 1 BKatV, nicht jedoch die nach § 4 Abs. 2 BKatV (beharrliche oder wiederholte Verstöße bzw. Verstöße gegen das Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit gefährlichen und wassergefährdenden Gütern) mit einem Regelfahrverbot bedrohten Ordnungswidrigkeiten.

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