Rz. 35

Auch hier gilt, dass nur die gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in Verbindung mit der Anlage 13 zu § 40 FeV genannten Ordnungswidrigkeiten eingetragen werden können.

 

Rz. 36

Zwar sind 16 bisher eintragungspflichtige Tatbestände, wie z.B. Verstöße gegen die Ferienreiseverordnung oder gegen die Fahrtenbuchauflage, nicht in die Liste aufgenommen worden und können deshalb nicht mehr in das Register eingetragen werden; die für die Praxis relevanten Verstöße sind in der Liste jedoch enthalten. Zusätzlich aufgenommen wurden Verstöße gegen § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes.

Eingetragen werden die genannten Verstöße jedoch nur, wenn eine Geldbuße von mindestens 60 EUR (oder ein Fahrverbot) verhängt wurde. Es müssen also beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Deshalb wird weder die Verurteilung zu einem Bußgeld von 60 EUR oder mehr noch die zu einem Fahrverbot eingetragen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine nicht in der Liste enthaltene Ordnungswidrigkeit war.

Damit bestimmte Verstöße, wie z.B. der Handyverstoß, nach wie vor eingetragen werden, ist deren Regelbuße auf mindestens 60 EUR angehoben worden.

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