Rz. 11

Eine Verurteilung zu nicht mehr als 90 Tagessätzen bzw. zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a bzw. § 1b BZRG) wird nach fünf Jahren gelöscht, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist.

 

Rz. 12

Liegt dagegen bereits ein Eintrag vor, beträgt die Löschungsfrist im Falle einer höchstens ein Jahr betragenden und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zehn Jahre, bei darüberhinausgehenden Strafen 15 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a, b BZRG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge