Rz. 35

Für Straftaten außerhalb des Verkehrsrechts besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie (auch) fahrlässig begangen werden können. Verbrechen sind ohnehin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, ebenso Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, selbst wenn es zu keiner Verurteilung kommt.

 

Rz. 36

Bei einem Delikt, das vorsätzlich und fahrlässig begangen werden kann, ist darauf abzustellen, ob wegen Vorsatzes oder wegen Fahrlässigkeit ermittelt wird. Beim Vorwurf eines vorsätzlichen Verhaltens besteht von Anfang an kein Versicherungsschutz, also auch keine Vorschusspflicht des Rechtsschutzversicherers.

 

Rz. 37

Erfolgt eine Verurteilung nur wegen Fahrlässigkeit, besteht rückwirkend Versicherungsschutz.[7]

 

Rz. 38

Wird wegen Fahrlässigkeit ermittelt und kommt es dann zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes, besteht kein Versicherungsschutz, so dass Vorschusszahlungen vom Versicherungsnehmer – nicht vom beauftragten Rechtsanwalt – zurückzuerstatten sind.

[7] Van Bühren/Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, § 13 Rn 159.

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