Rz. 120

Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz ist der Eintritt eines Versicherungsfalles. Eine vorsorgliche Beratung oder Tätigkeit ist nicht versichert. Aus § 4 Abs. 1 S. 2 ARB 2008/2010 ergibt sich, dass der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein muss.[53]

 

Rz. 121

Für den Schadenersatzrechtsschutz ist Versicherungsfall das erste Ereignis (Kausalereignis), durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein (§ 4 Abs. 1 lit. a ARB 2008/2010).

Begehrt der Versicherungsnehmer Deckungsschutz für die Verfolgung eigener Ansprüche ("Aktivprozess"), richtet sich die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalls allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners.[54]

 

Rz. 122

Als Ereignis im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a ARB 2008/2010 kommen nur Ursachen in Betracht, die der Haftpflichtige selbst gesetzt hat.[55]

 

Rz. 123

Im Beratungsrechtsschutz (Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht) ist Versicherungsfall die Änderung der Rechtslage (§ 4 Abs. 1 lit. b ARB 2008/2010).

 

Rz. 124

In allen anderen Fällen ist der Versicherungsfall der tatsächliche oder vermeintliche Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften (§ 4 Abs. 1 lit. c ARB 2008/2010). Es kommt auf den Zeitpunkt des Rechtsverstoßes an, der entweder tatsächlich begangen oder lediglich von einem Dritten vorgeworfen wird. Kündigt eine Bank dem Kassierer wegen des Vorwurfs der Unterschlagung, kommt es auf den Zeitpunkt der Unterschlagungshandlung und nicht den der Kündigung an.

 

Rz. 125

Die Androhung einer Kündigung ist bereits ein Versicherungsfall, der zur Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers führt,[56] dies trifft allerdings nicht bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag zu.[57]

[53] Schirmer, r+s 2003, 221 ff. und r+s 2003, 266 ff.
[54] BGH, IV ZR 23/12, r+s 2013, 283; BGH, IV ZR 22/13, zfs 2015, 41 = r+s 2015, 16.
[55] BGH, r+s 2003, 16 = zfs 2003, 92.
[56] BGH – IV ZR 305/07, r+s 2009, 64 = zfs 2009, 31.

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