Rz. 21

Schadenersatzrechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder auf Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.

 

Hinweis

Nur für die aktive Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen besteht Versicherungsschutz, nicht für die Abwehr. Diese Deckungslücke wird damit begründet, dass die Abwehr zu Unrecht erhobener Schadenersatzansprüche Aufgabe der Haftpflichtversicherung (§ 100 VVG) sei.

Ausgeschlossen ist schließlich die Geltendmachung von Ansprüchen mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer selbst (§ 3 Abs. 4a ARB 2008/2010).

Aber: Der Ausschluss gemäß § 4a ARB 2008/2010 greift nicht ein, wenn der geschädigte Fahrer oder Insasse den Direktanspruch gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend macht.

Es besteht zwar auch ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer, der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (§ 115 VVG) ist aber ein eigener selbstständiger Anspruch, der sich weder gegen den Versicherungsnehmer noch gegen die mitversicherte Person richtet.[4] Der Schadenersatz-Rechtsschutz deckt die gesamte Unfallregulierung einschließlich der Geltendmachung von Sachschäden, Personenschäden, Unterhaltsschäden ab, also alle gesetzlichen Schadenersatzansprüche gemäß § 823 BGB und § 17 StVG.

[4] Harbauer/Maier, § 3 ARB 2000 Rn 177.

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