Rz. 75

Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles haben in der Rechtsschutzversicherung keine große Bedeutung. Sie kommen vor allem im Verkehrsrechtsschutz in Betracht (§ 21 Abs. 8 ARB 2008/2010):

Führerscheinklausel,
Schwarzfahrtklausel,
fehlende Zulassung des Kraftfahrzeuges.

Die Leistungsfreiheit besteht immer nur gegenüber demjenigen, der die Obliegenheitsverletzung begeht.

 

Beispiel

Der führerscheinlose Fahrer hat keinen Versicherungsschutz, wohl aber der Versicherungsnehmer, der schuldlos vom Bestehen einer Fahrerlaubnis ausging.

Behauptet der Versicherungsnehmer, dass seine Obliegenheitsverletzung nicht kausal für den Versicherungsfall gewesen sei, ist er beweispflichtig. Er muss den Kausalitätsgegenbeweis führen.[34] Dieser Kausalitätsgegenbeweis kommt im Verkehrsrecht in erster Linie dann in Betracht, wenn ein Verkehrsunfall durch einen unberechtigten oder führerscheinlosen Fahrer verursacht worden ist. Hier werden strenge Anforderungen gestellt, in der Regel muss der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses geführt werden.

[34] Römer/Langheid/Rixecker, § 28 VVG Rn 90 ff. m.w.N.

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