Rz. 49

Die Auseinandersetzung mit dem Feuerversicherer wegen der Neuwertspitze unterfällt nicht dem Baurisiko.[11]
Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 lit. k ARB 75 stellt § 3 Nr. 1 lit. d dd ARB 2008/2010 klar, dass ein Streit über die Baufinanzierung unter die Baurisikoklausel fällt.[12]
Streitigkeiten über einen geschlossen Immobilienfond unterliegen nicht der Baurisikoausschlussklausel;[13] auch nicht Streitigkeiten über mangelnde Rentabilität (Steuerersparnis) gegen ein Kreditinstitut.[14]
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus culpa in contrahendo gegenüber einer Bausparkasse, die den Erwerb einer neu zu erstellenden Eigentumswohnung finanziert, unterfällt dem Risikoausschluss von § 3 Abs. 1 lit. d dd ARB 2008/2010.[15]
Der Risikoausschluss "Baurisiko" umfasst auch die Baufinanzierung;[16] ebenso die Rückabwicklung eines Baukreditvertrages.[17]
Die Baufinanzierungsklausel (§ 3 Abs. 1 lit. d dd ARB 94) setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus und greift auch dann ein, wenn die Auseinandersetzung sich auf wahrheitswidrige Angaben zu den erzielbaren Mieteinnahmen und zur Wirtschaftlichkeit des Anlagenmodells erstreckt.[18]
[11] OLG Karlsruhe, r+s 2004, 458.
[12] OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 247.
[13] BGH, r+s 2003, 194 = zfs 2003, 567.
[14] OLG Celle, r+s 2005, 17.
[15] OLG Karlsruhe, r+s 2003, 502 = NJW-RR 2003, 1339 = VersR 2004, 59.
[16] BGH, NJW-RR 2005, 29; OLG Karlsruhe, r+s 1996, 446; OLG Stuttgart, MDR 2000, 335.
[17] OLG München, r+s 1999, 419 = VersR 2000, 722.
[18] BGH, r+s 2004, 501 = VersR 2004, 1596.

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