Rz. 7
Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden bestimmt sich gemäß Art. 55 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich nach dem Territorialprinzip, so dass jede Aufsichtsbehörde nur im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats für die dort vollzogenen Verarbeitungen zuständig ist. Soweit es sich bei der Verarbeitung um eine "grenzüberschreitende" Verarbeitung (Art. 4 Nr. 23 DSGVO) handelt, ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig in der der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung (Art. 4 Nr. 16 DSGVO) oder seine einzige Niederlassung unterhält (Art. 56 Abs. 1 DSGVO – sog. federführende Aufsichtsbehörde).[4] In Deutschland ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bundesland sich die Haupt- oder einzige Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befindet.[5]
Rz. 8
Soweit es sich um
▪ | Verarbeitungen im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats, |
▪ | die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden oder private Stellen, die im öffentlichen Interesse handeln, |
▪ | Verarbeitungstätigkeiten, die Auswirkungen auf betroffene Personen in ihrem Hoheitsgebiet haben, oder |
▪ | Verarbeitungstätigkeiten eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ohne Niederlassung in der Union, sofern sie auf betroffene Personen mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet ausgerichtet sind, |
handelt, ist grundsätzlich jede Aufsichtsbehörde zuständig. Dies umfasst auch die Bearbeitung von Beschwerden einer betroffenen Person, die Durchführung von Untersuchungen über die Anwendung der Verordnung sowie die Förderung der Information der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten.[6]
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