Rz. 46

Selbstverständlich lässt sich die Pflichtteilsproblematik insgesamt auch dadurch umgehen, dass die im Unternehmen verkörperte Vermögenssubstanz dem bzw. den Pflichtteilsberechtigten gar nicht erst vorenthalten wird.

Dies muss nicht zwingend mit einer Zersplitterung der Eigentümerstellung oder komplizierten Führungsstrukturen einhergehen. Vielmehr ist es durchaus möglich, das Unternehmen bzw. die Unternehmensbeteiligung in eine Art Familien-Holdinggesellschaft einzubringen und deren Gesellschaftsvertrag so auszugestalten, dass zum einen eine angemessene (sprich pflichtteilsunschädliche) Beteiligung sämtlicher Pflichtteilsberechtigter an der Vermögenssubstanz gesichert, gleichzeitig aber eine Bündelung der Entscheidungsbefugnisse (wenigstens hinsichtlich des operativen Tagesgeschäfts) zugunsten des ins Auge gefassten Unternehmensnachfolgers gewährleistet wird (wegen Einzelheiten vgl. § 17).

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