Rz. 12

Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB, die auf den Anspruch nach § 2329 BGB analoge Anwendung findet,[38] beginnt mit Eintritt des Leistungserfolges (§ 2325 Abs. 3 Hs. 1 BGB),[39] d.h. mit Eintritt der letzten zum Eigentumserwerb gesetzlich geforderten Voraussetzung, bei Grundstücksübertragungen also regelmäßig mit Umschreibung im Grundbuch gemäß § 873 Abs. 1 BGB.[40] Der für Ehegattenzuwendungen geltende Anlaufhemmungstatbestand des § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB (Fristbeginn nicht vor Auflösung der Ehe) findet auf Zuwendungen an den nichtehelichen Partner keine analoge Anwendung,[41] und zwar auch dann nicht, wenn die Lebensgefährten nach der Zuwendung heiraten.[42] Die Zehnjahresfrist ist daher in ihrem Anlauf nicht auf den Zeitpunkt der Trennung der Partner gehemmt.[43] Bekanntlich hemmt die Vereinbarung eines freien Rückforderungsrechts anlässlich der Schenkung den Anlauf der Zehnjahresfrist.[44] Wie ist es nun, wenn sich der Schenker anlässlich der Zuwendung an seine Lebensgefährtin die Rückforderung für den Fall vorbehält, dass sich die Partner trennen oder die Zuwendung unter die auflösende Bedingung der Trennung der Partner stellt? Hierzu hat jüngst das LG Kiel in einem Urt. v. 2.2.2018 Stellung genommen.[45] In diesem Fall hatte der spätere Erblasser seiner Lebensgefährtin ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück eingeräumt, das auflösend bedingt war durch Beendigung der Lebensgemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod des Erblassers.[46] Sein Sohn verlangte nach dem Tod des Erblassers von dessen früheren Lebensgefährtin und späteren Witwe sowie Alleinerbin den Pflichtteil und die Pflichtteilsergänzung. Weil die Einräumung des Nießbrauchsrechts 23 Jahre vor dem Erbfall vereinbart und im Grundbuch vollzogen worden war, lehnte das LG Kiel dahingehende Ansprüche des Sohnes ab. Die auflösende Bedingung in Form der Trennung der Lebensgemeinschaft konnte der Erblasser zwar jederzeit auslösen. Indes hätte er sich damit auch von seiner Lebensgefährtin trennen müssen. Dies könne nicht als freier Rückforderungsvorbehalt angesehen werden.[47] Schließlich habe die auflösende Bedingung, so das LG Kiel weiter, nur klargestellt, was kraft Gesetzes (§ 313 BGB) ohnehin gegolten hätte: bei Trennung hätten Rückforderungsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Raum gestanden.[48] Das LG Kiel bestätigt weiterhin die ganz h.M., dass die Zehnjahresfrist im Anlauf nicht dadurch gehemmt ist, dass die Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben. Sie sei somit nicht auf den Zeitpunkt gehemmt, in dem sich diese trennen. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift, die nach dem Gesetz nur für Ehegatten gilt, komme nicht in Betracht.[49]

 

Rz. 13

Das OLG Zweibrücken hat mit Urt. v. 22.2.1988[50] in einem Sonderfall die analoge Anwendung des Anlaufhemmungstatbestandes des § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB befürwortet. Dabei ging es um eine Grundstücksschenkung an die Lebensgefährtin, die neun Jahre vor Eheschließung und gut zehn Jahre vor dem Tod des Schenkers vollzogen wurde. Es ging nicht um die einhellig verneinte Frage, ob die beim Eintritt des Leistungserfolges bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft Anknüpfungspunkt für eine – bis zu ihrer Auflösung andauernde – Anlaufhemmung sein kann. Vielmehr war entscheidungserheblich, ob voreheliche Schenkungen an den späteren Ehegatten unter § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB fallen können. Entgegen der ganz h.M.[51] hat das OLG Zweibrücken dies für solche Schenkungen bejaht, die weniger als zehn Jahre vor der Heirat vollzogen worden sind.[52] Das Urteil des OLG Zweibrücken ist m.E. zu Recht kritisiert worden.[53] Der tragende Grund für den Anlaufhemmungstatbestand des § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB ist, dass der Schenker während der Ehe mit dem beschenkten Ehegatten im Genuss des verschenkten Gegenstandes bleibt.[54] Außerhalb einer Ehe, insbesondere in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, hat der Schenker jedoch mit Blick auf das von der stetigen BGH-Rechtsprechung aufgestellte Ausgleichsverbot keine rechtliche Maßgabe, sich den Genuss des verschenkten Gegenstandes zu sichern. Hieran ist m.E. auch nach den Urteilen des BGH v. 9.7.2008 festzuhalten. Danach kann der dinglich nicht beteiligte Partner zwar u.U. Ausgleichsansprüche nach Trennung haben, die jedoch mit dem durch die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) vermittelten Mitbenutzungsrecht nicht vergleichbar sind.

[38] Grüneberg/Weidlich, § 2329 Rn 1 m.w.N.
[39] Der Zeitpunkt der Vornahme der Leistungshandlung ist daher unerheblich; vgl. DNotI, Gutachten v. 12.12.2001, Dokumentennummer 1255.
[40] Grüneberg/Weidlich, § 2325 Rn 25.
[41] Die hierin liegende Ungleichbehandlung von Ehegattenschenkungen und Drittschenkungen verstößt nach BVerfG v. 6.4.1990. 1 BvR 171/90, NJW 1991, 217, nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG.
[42] DNotI, Gutachten v. 12.12.2001, Dokumentennummer 1255.
[43] Einhellige Meinung; vgl. nur Staudinger/Herzog, BGB, § 2325 Rn 188; MüKo-BGB/Lange, § 2325 Rn 87; v. Olshausen, FamRZ 1995, 717, 719; OLG Düsseldorf ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge