Rz. 23

§ 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), der inhaltlich dem früheren § 4 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) entspricht, enthält insoweit einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) der Ansprüche des verletzten Arbeitnehmers. Soweit das Arbeitsentgelt fortgezahlt wird, kann der Arbeitgeber Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen, einschließlich folgender auf das Arbeitsentgelt entfallenden Nebenkosten:

Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit,
Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung
Beiträge zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters und Hinterbliebenenversorgung.

Für weitergehende Leistungen ist eine Abtretung erforderlich.[19]

 

Rz. 24

Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 EFZG).

 

Rz. 25

Wenn ein Arbeitgeber übergegangene Entgeltfortzahlungsansprüche nicht selbst geltend macht, sondern einen Rechtsanwalt einschaltet, sind die insoweit anfallenden Anwaltskosten nicht zu ersetzen, da der Arbeitgeber nur mittelbar Geschädigter ist.

 

Rz. 26

Der Arbeitgeber darf sich auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes verlassen.[20]

[19] OLG Köln, SP 2007, 427.
[20] BGH, VI ZR 408/00, r+s 2002, 63 = zfs 2002, 67.

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