Rz. 8

Auch außergerichtlich gefundene Vereinbarungen bzw. Vergleiche können zu einer effektiven und endgültigen Streitbeilegung führen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ein im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung gefundenes Ergebnis per Anwaltsvergleich perpetuiert werden kann, §§ 796a bis 796c ZPO. Dieser kann durch das Prozessgericht oder durch einen Notar für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich der Schuldner im Vergleich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

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