Rz. 123

Möglich ist auch, dass neben der Verfahrensgebühr sowohl Termins- als auch Einigungsgebühr anfallen.

 

Beispiel 79: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen Widerspruch ein. Anschließend führen die Anwälte telefonische Verhandlungen, die mit einer Einigung enden.

Neben der 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV kommt jetzt sowohl eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV als auch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV hinzu.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   111,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   266,40 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   222,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 619,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   117,69 EUR
Gesamt   737,09 EUR
 

Rz. 124

Auch hier kann es zu Besprechungen und Einigungen mit einem Mehrwert kommen. Da der Anwalt des Antragsgegners ohnehin nur eine 0,5-Verfahrensgebühr erhält und eine Reduzierung dieser Gebühr im Gegensatz zu der Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV (Nr. 3306 VV) nicht vorgesehen ist, erhält der Anwalt des Antragsgegners auch aus dem Mehrwert die 0,5-Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV. Hinzu kommt dann unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine zusätzliche 1,5- oder 1,3-Einigungsgebühr oder es erhöht sich der Gegenstandswert der 1,0-Einigungsgebühr (siehe Beispiel 81).

 

Beispiel 80: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über nicht anhängige Ansprüche

Der Gegner hatte gegen den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR erwirkt. Anschließend führen die Anwälte telefonische Verhandlungen, wobei noch eine Gegenforderung des Mandanten in Höhe von 5.000,00 EUR eingebracht wird. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000,00 EUR.

Die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV entsteht aus dem Gesamtwert von 15.000,00 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 39 Abs. 1 GKG).

Hinzu kommt nach Vorbem. 3.3.2 VV eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) ebenfalls aus dem Gesamtwert von 15.000,00 EUR.

Des Weiteren entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr aus den Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV nach dem Wert der anhängigen 10.000,00 EUR und eine 1,5-Einigungsgebühr aus Nr. 1000 Nr. 1 VV nach dem Wert der nicht anhängigen 5.000,00 EUR. Zu beachten ist auch hier wieder § 15 Abs. 3 RVG, wonach nicht mehr als eine 1,5-Gebühr aus dem Gesamtwert von 15.000,00 EUR anfallen darf.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   359,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV 614,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV 501,00 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.077,00 EUR
  1,5 aus 15.000,00 EUR    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.317,60 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   440,34 EUR
Gesamt   2.757,94 EUR
 

Rz. 125

 

Beispiel 81: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über erstinstanzlich anhängige Ansprüche

Der Gegner hatte gegen den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR erwirkt. Anschließend führen die Anwälte telefonische Verhandlungen, wobei noch eine Gegenforderung des Mandanten in Höhe von 5.000,00 EUR eingebracht wird, die bereits anderweitig anhängig ist. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000,00 EUR.

Zu rechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 80; allerdings entsteht jetzt insgesamt nur eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV).

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   359,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   718,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.958,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   372,13 EUR
Gesamt   2.330,73 EUR
 

Rz. 126

 

Beispiel 82: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über Ansprüche, die in einem Berufungsverfahren anhängig sind

Der Gegner hatte gegen den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR erwirkt. Anschließend führen die Anwälte telefonische Verhandlungen, wobei noch eine Gegenforderung des Mandanten in Höhe von 5.000,00 EUR eingebracht wird, die im Berufungsverfahren anhängig ist. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000,00 EUR.

Zu rechnen ist wie im Beispiel 81; allerdings entsteht jetzt unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG aus dem Mehrwert eine 1,3-Einigungsgebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV).

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   359,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV 614,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. 1,3-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV 434,20 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR...

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