Rz. 117

Auch der Anwalt des Antragsgegners kann gem. Vorbem. 3.3.2 VV eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV verdienen, wenn er mit dem Gegner Besprechungen zur Erledigung des Mahnverfahrens oder zur Vermeidung des Rechtsstreits führt (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).

 

Beispiel 74: Mahnverfahren mit Besprechung

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen Widerspruch ein und führt anschließend mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen, die jedoch zu keinem Ergebnis führen.

Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV entsteht jetzt auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV, Vorbem. 3.3.2 VV i.V.m. Nr. 3104 VV.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   111,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   266,40 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 397,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   75,51 EUR
Gesamt   472,91 EUR
 

Rz. 118

Wird die Besprechung auch über nicht anhängige Gegenstände geführt, erhöht sich zum einen der Gegenstandswert der 0,5-Verfahrensgebühr; eine ermäßigte Differenzgebühr ist für den Vertreter des Antragsgegners – im Gegensatz zur Vertretung des Antragstellers – nicht vorgesehen. Die Terminsgebühr entsteht ebenfalls aus dem vollen Wert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG; § 39 Abs. 1 GKG).

 

Beispiel 75: Mahnverfahren mit Besprechung auch über weiter gehende Ansprüche

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt führt anschließend mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen, in die noch weitere 5.000,00 EUR einbezogen werden. Die Verhandlungen führen jedoch zu keinem Ergebnis. Der Anwalt legt daraufhin Widerspruch ein.

Verfahrensgebühr (Nr. 3307 VV) und Terminsgebühr (Vorbem. 3.3.2 VV i.V.m. Nr. 3104 VV) berechnen sich nach dem Gesamtwert von 8.000,00 EUR.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   251,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 873,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   165,95 EUR
Gesamt   1.039,35 EUR
 

Rz. 119

Soweit die Besprechung auch zu einer Einigung über nicht anhängige Gegenstände führt, kommt noch eine Einigungsgebühr hinzu (siehe Rdn 124 ff.).

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