Rz. 117
Auch der Anwalt des Antragsgegners kann gem. Vorbem. 3.3.2 VV eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV verdienen, wenn er mit dem Gegner Besprechungen zur Erledigung des Mahnverfahrens oder zur Vermeidung des Rechtsstreits führt (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).
Beispiel 74: Mahnverfahren mit Besprechung
Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen Widerspruch ein und führt anschließend mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen, die jedoch zu keinem Ergebnis führen.
Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV entsteht jetzt auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV, Vorbem. 3.3.2 VV i.V.m. Nr. 3104 VV.
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV | 111,00 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 266,40 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 397,40 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 75,51 EUR | |
Gesamt | 472,91 EUR |
Rz. 118
Wird die Besprechung auch über nicht anhängige Gegenstände geführt, erhöht sich zum einen der Gegenstandswert der 0,5-Verfahrensgebühr; eine ermäßigte Differenzgebühr ist für den Vertreter des Antragsgegners – im Gegensatz zur Vertretung des Antragstellers – nicht vorgesehen. Die Terminsgebühr entsteht ebenfalls aus dem vollen Wert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG; § 39 Abs. 1 GKG).
Beispiel 75: Mahnverfahren mit Besprechung auch über weiter gehende Ansprüche
Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt führt anschließend mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen, in die noch weitere 5.000,00 EUR einbezogen werden. Die Verhandlungen führen jedoch zu keinem Ergebnis. Der Anwalt legt daraufhin Widerspruch ein.
Verfahrensgebühr (Nr. 3307 VV) und Terminsgebühr (Vorbem. 3.3.2 VV i.V.m. Nr. 3104 VV) berechnen sich nach dem Gesamtwert von 8.000,00 EUR.
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV | 251,00 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 602,40 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 873,40 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 165,95 EUR | |
Gesamt | 1.039,35 EUR |
Rz. 119
Soweit die Besprechung auch zu einer Einigung über nicht anhängige Gegenstände führt, kommt noch eine Einigungsgebühr hinzu (siehe Rdn 124 ff.).
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