Rz. 107

Für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren erhält der Anwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV.

 

Beispiel 66: Widerspruch im Mahnverfahren

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen Widerspruch ein.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   111,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 131,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   24,89 EUR
Gesamt   155,89 EUR
 

Rz. 108

Auch die Gebühr nach Nr. 3307 VV erhöht sich bei mehreren Auftraggebern, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (Nr. 1008 VV), also i.d.R. bei Gesamtschuldnern.

 

Beispiel 67: Widerspruch im Mahnverfahren, mehrere Auftraggeber, derselbe Gegenstand

Gegen zwei Mandanten als Gesamtschuldner ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen Widerspruch ein.

Die Widerspruchsgebühr erhöht sich gem. Nr. 1008 VV um 0,3.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3307, 1008 VV   177,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 197,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   37,54 EUR
Gesamt   235,14 EUR
 

Rz. 109

 

Beispiel 68: Widerspruch im Mahnverfahren, mehrere Auftraggeber, verschiedene Gegenstände (Teilschuld)

Gegen zwei Mandanten ist ein Mahnbescheid über 6.000,00 EUR ergangen. Der Mahnbescheid weist die Antragsgegner nicht als Gesamtschuldner aus. Der Anwalt legt auftragsgemäß Widerspruch ein.

Jetzt liegen der anwaltlichen Tätigkeit unterschiedliche Gegenstände zugrunde. Wird im Mahnbescheid nicht angegeben, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, dann ist von einer Teilschuld auszugehen, und zwar mangels Angaben von jeweils einer hälftigen Teilschuld.[49]

Der Anwalt erhält daher nur die einfache Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   195,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 215,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   40,85 EUR
Gesamt   255,85 EUR
 

Rz. 110

Erhält der Anwalt den vollen Vertretungsauftrag, wird jedoch kein Widerspruch oder nur teilweise Widerspruch eingelegt, verbleibt es bei der vollen 0,5-Verfahrensgebühr. Eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 3307 VV ist im Gegensatz zur Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV (Nr. 3306 VV) nicht vorgesehen.

 

Beispiel 69: Abraten vom Widerspruch

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt erhält den Auftrag zur Vertretung des Antragsgegners und rät, zu zahlen und keinen Widerspruch einzulegen. Der Antragsgegner folgt diesem Rat.

Da es nicht darauf ankommt, ob Widerspruch eingelegt wird oder nicht,[50] entsteht auch hier die 0,5-Verfahrensgebühr aus dem vollen Wert, da dem Anwalt ein Gesamtvertretungsauftrag erteilt worden ist.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   111,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 131,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   24,89 EUR
Gesamt   155,89 EUR
 

Rz. 111

 

Beispiel 70: Beschränkter Widerspruch bei Gesamtvertretungsauftrag

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt erhält den Auftrag zur Vertretung des Antragsgegners und legt nach Beratung Widerspruch nur in Höhe von 2.000,00 EUR ein.

Auch bei einem Teilwiderspruch entsteht die volle 0,5-Verfahrensgebühr, wenn ein Gesamtvertretungsauftrag erteilt worden war.

Zu rechnen ist wie im Beispiel 69.

 

Rz. 112

Nur dann, wenn der Anwalt von vornherein einen eingeschränkten Vertretungsauftrag erhält, ist für ihn der reduzierte Betrag maßgebend.

 

Beispiel 71: Beschränkter Verfahrensauftrag (Auftrag zu Teilwiderspruch)

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. In Höhe von 1.000,00 EUR zahlt der Antragsgegner. Im Übrigen beauftragt er den Anwalt mit seiner Vertretung. Der Anwalt legt daraufhin wegen eines Teilbetrages in Höhe von 2.000,00 EUR Widerspruch ein.

Jetzt besteht ein Vertretungsauftrag nur in Höhe von 2.000,00 EUR, sodass die 0,5-Verfahrensgebühr auch nur aus diesem Wert entsteht.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   83,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   16,60 EUR
  Zwischensumme 99,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   18,92 EUR
Gesamt   118,52 EUR
 

Rz. 113

Unerheblich ist insoweit, wenn sich der Widerspruch in diesem Fall auf die gesamten Kosten des Mahnverfahrens erstreckt, also auch insoweit, als kein Widerspruch eingelegt worden ist, da die Kosten neben der Hauptsache wertmäßig nicht berücksichtigt werden (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG).

 

Rz. 114

Ähnlich verhält es sich, wenn nur ein sog. Kostenwiderspruch eingelegt wird. Soweit der Anwalt den vollen Vertretungsauftrag hatte, erhält er die 0,5-Verfahrensgebühr aus dem vollen Wert, auch wenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt w...

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