Rz. 94

Lehnt der Rechtspfleger den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ab, ist hiergegen die sofortige Beschwerde gegeben (§ 11 Abs. 1 RPflegerG, § 567 Abs. 1 ZPO).[41] Diese stellt nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine besondere Angelegenheit dar, in der dem Anwalt eine gesonderte Vergütung zusteht. Der Anwalt erhält die Gebühren nach Nrn. 3500 ff. VV, also eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV ist zwar theoretisch möglich, wird in der Praxis aber kaum vorkommen.

 

Beispiel 62: Mahnverfahren mit sofortiger Beschwerde gegen den Nichterlass des Vollstreckungsbescheids

Der Anwalt hatte auftragsgemäß einen Mahnbescheid über 2.000,00 EUR erwirkt. Er beantragt anschließend den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, dessen Erlass der Rechtspfleger ablehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß sofortige Beschwerde ein.

Der Anwalt hat neben der Mahnverfahrensgebühr der Nr. 3305 VV auch die Gebühr für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids (Nr. 3308 VV) verdient, da er den Antrag gestellt hat.

Im Beschwerdeverfahren entsteht eine weitere 0,5-Verfahrengsgebühr nach Nr. 3500 VV.

 
I. Mahnverfahren
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   88,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
2. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV   44,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 152,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   28,88 EUR
Gesamt   180,88 EUR
II. Beschwerdeverfahren
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   44,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   8,80 EUR
  Zwischensumme 52,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   10,03 EUR
Gesamt   62,83 EUR
 

Rz. 95

Wird der Anwalt von mehreren Auftraggebern beauftragt, erhöhen sich sowohl die Mahnverfahrensgebühr (Nr. 3305 VV) als auch die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens (Nr. 3500 VV) nach Nr. 1008 VV um jeweils 0,3. Lediglich bei der Verfahrensgebühr der Nr. 3308 VV verbleibt es beim Ausschluss nach Anm. S. 2 zu Nr. 3308 VV.

 

Beispiel 63: Mahnverfahren mit sofortiger Beschwerde gegen den Nichterlass des Vollstreckungsbescheids, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt hatte auftragsgemäß für zwei Auftraggeber als Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 2.000,00 EUR erwirkt. Er beantragt anschließend den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, dessen Erlass der Rechtspfleger ablehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß sofortige Beschwerde ein.

 
I. Mahnverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 1008 VV   215,80 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV   83,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 318,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   60,57 EUR
Gesamt   379,37 EUR
II. Beschwerdeverfahren
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3500, 1008 VV   132,80 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 152,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   29,03 EUR
Gesamt   181,83 EUR
 

Rz. 96

Die Beschwerde kann sich auch nur gegen einen Teilbetrag richten, wenn der Erlass des Vollstreckungsbescheides nur teilweise abgelehnt wird. Hauptanwendungsfall dürfte das Absetzen angemeldeter Kosten sein.

 

Beispiel 64: Mahnverfahren mit sofortiger Beschwerde gegen den Nichterlass des Vollstreckungsbescheids wegen einer Kostenposition

Der Anwalt hatte auftragsgemäß einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR erwirkt. Anschließend verhandeln die Anwälte zur Erledigung des Mahnverfahrens und Vermeidung des streitigen Verfahrens. Es kommt zu einer Einigung, wonach der Antragsgegner sich verpflichtet, 8.000,00 EUR zu zahlen und hierüber gegen sich einen Vollstreckungsbescheid ergehen zu lassen. Gleichzeitig verpflichtet er sich, die gesamten Kosten des Mahnverfahrens einschließlich der Termins- und Einigungsgebühr zu übernehmen. Der Gläubiger beantragt daraufhin den Erlass eines Vollstreckungsbescheids und nimmt unter "weitere Auslagen des Antragstellers für dieses Verfahren, soweit bisher nicht angegeben" auch die 1,2-Termins- und die 1,0-Einigungsgebühr auf. Hinsichtlich dieser Kostenpositionen lehnt der Rechtspfleger den Erlass des Vollstreckungsbescheids ab. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß sofortige Beschwerde ein, die auch erfolgreich ist.[42]

Der Anwalt hat neben der Mahnverfahrensgebühr der Nr. 3305 VV auch die Gebühr für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids (Nr. 3308 VV) verdient. Hinzu kommt das Beschwerdeverfahren als gesonderte Angelegenheit. Hier entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert (1,2-Termins- und 1,0-Einigungsgebühr nebst anteiliger 19 %-Umsatzsteuer, § 23 Abs. 3 S. 3, 1 Abs. 3 S. 2 RVG, (Wert: 10.000,00 EUR), also 736,80 EUR + 614,00 EUR + 256,65 EUR = 1.607,45 EUR).

 
I. Mahnverfahren
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   614,00 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge