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Alles, was der Testamentsvollstrecker nicht auskehrt, wird Individualvermögen des Vorerben und unterliegt im SGB XII bei dessen Tod der sozialhilferechtlichen Erbenhaftung, soweit diese reicht. Das spricht gegen die Sittenwidrigkeit eines Testamentes, bei dem einem Menschen mit Behinderung nicht alles, was möglich ist, zugutekommt. Denn auf das, was übrig als Eigenvermögen übrigbleibt, kann der Sozialhilfeträger nach § 102 SGB XII zugreifen.

Ob die Beschwerung des Vorerben mit einem Vermächtnis, "Übriggebliebenes" an den Nacherben auszukehren, allerdings unter diesem Gesichtspunkt funktioniert, scheint fraglich, denn damit wird ja anerkannt, dass es letztlich gar nicht um einen weitergehenden Nutzen für den behinderten Menschen geht.

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