Rz. 210

Bedürftigentestamente werden mit diversen Lösungsmodellen diskutiert:

Auflösende Bedingung[232]
Gestufte Erbeinsetzung bzw. gestuftes Ausschlagungsrecht analog § 1951 Abs. 3 BGB[233]
Auflagenlösung[234]
Anfechtungslösung wegen Motivirrtums[235]
Befreiungslösung vom befreiten zum nicht befreiten Vorerben.[236]

Allen Lösungen wird attestiert: "keine der diskutierten Lösungen ist frei von Risiken!“[237] "Der Gestalter befindet sich auf dünnem Eis."[238] Das dürfte vor allem daran liegen, dass bei den Gestaltungshinweisen häufig die Gestaltung für Bedürftige gleichgesetzt wird mit der Gestaltung für Überschuldete."

 

Rz. 211

Diese Fälle können zwar im Einzelfall zusammentreffen, die Regel ist das aber nicht. Der Klassiker des Bedürftigentestaments in der Praxis ist das ewige Problemkind in der Familie, das dauerhaft SGB II-Leistungen ("Hartz-IV") bekommt und sich aus dieser Situation in der Regel auch nicht befreien kann oder will und am Ende seines Erwerbslebens Grundsicherung nach SGB XII bezieht. Alle anderen Fallkonstellationen sind wirkliche Sonderfälle, die sich über Testamentsvollstreckungen in der Regel gut handhaben lassen. Insofern wird auf den Abdruck von Mustern zu den als gefährlich eingeschätzten Lösungen an dieser Stelle ausdrücklich verzichtet.

[232] Von Dickhuth-Harrach, Handbuch der Erbfolgegestaltung, § 69 Rn 9: Braun, Nachlassplanung bei Problemkindern, § 2 Rn 202.
[233] Von Dickhuth-Harrach, Handbuch der Erbfolgegestaltung, § 69 Rn 10: Braun, Nachlassplanung bei Problemkindern, § 2 Rn 213.
[234] Von Dickhuth-Harrach, Handbuch der Erbfolgegestaltung, § 69 Rn 11: Braun, Nachlassplanung bei Problemkindern, § 2 Rn 218; Krauß, Vermögensnachfolge in der Praxis, Kapitel 14 Rn 6748.
[235] Von Dickhuth-Harrach, Handbuch der Erbfolgegestaltung, § 69 Rn 12: Braun, Nachlassplanung bei Problemkindern, § 2 Rn 216ff.; Krauß, Vermögensnachfolge in der Praxis, Kapitel 14 Rn 6719 ff.
[236] Litzenburger, ZEV 2009, 278 ff.; Dorsel/Perau, Kölner Formularbuch Erbrecht, 5. Kapitel Rn 769 ff.; Krauß, Vermögensnachfolge in der Praxis, Kapitel 14 Rn 6719 ff.
[237] Braun, Nachlassplanung bei Problemkindern, § 2 Rn 201.
[238] Dorsel/Perau, Kölner Formularbuch Erbrecht, 5. Kapitel Rn 753 mit einer Vielzahl von Mustern gleichzeitig verbunden mit vielen Warnhinweisen.

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