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Lebzeitige wie letztwillige Gestaltungen sollten primär nicht darauf schauen, dass ein Mensch behindert ist, sondern darauf, ob und wenn ja welche Art von Leistungen dieser Mensch bezieht. Ein klassisches Beispiel einer Nichtanrechnung von Einkommen oder Vermögen sind die Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen.

Ein Einkommenseinsatz wird nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 111 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nicht gefordert.

Eine Vermögensanrechnung für Werkstattleistungen scheidet nach § 140 Abs. 3 i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX pauschal aus.

Wenn daneben keine sonstigen nachrangigen Leistungen bezogen werden, insbesondere aus dem SGB XII, verursacht der Zufluss aus Erbfall und/oder Schenkung keinen leistungsrechtlichen Störfall und auch postmortal keine sozialhilferechtliche Erbenhaftung mehr, weil das SGB IX keine Erbenhaftung kennt. Bezieht ein Bedürftiger daneben nur noch Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII, braucht man die Erbenhaftung nicht zu fürchten. Sie ist nach § 102 Abs. 5 SGB XII ausgeschlossen.

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