Rz. 161

Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt – so regelt es § 2306 BGB (vgl. Fallbeispiel 40, siehe § 3 Rdn 533).

 

Rz. 162

Auch ein Vermächtnis kann durch einen Pflichtteilsberechtigten nach § 2307 BGB ausgeschlagen werden.

Es besteht Einigkeit darüber, dass der Sozialhilfeträger das Ausschlagungsrecht als Gestaltungsrecht nicht auf sich überleiten kann. Offen bleibt aber, ob im Rahmen des Selbsthilfegrundsatzes des Hilfesuchenden nach § 2 SGB XII – z.B. bei völlig nutzlosen oder unterdimensionierten Behindertentestamenten, die nur die Nachfolgenden begünstigen – nicht vom Sozialhilfeträger verlangt werden kann, dass der Pflichtteilsberechtigte ausschlägt, statt Kostenersatzansprüche nach § 103 SGB XII in Kauf zu nehmen. Deshalb sollten Behindertentestamente grundsätzlich nicht zu knapp oberhalb der Mindestteilhabe am Nachlass ausgestaltet werden.

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