Rz. 83

Nur durch Maßnahmen, die mit dem klassischen Behindertentestament vergleichbar sind, kann der Zugriff von Gläubigern ausgeschlossen werden. Eine allgemeine Vermächtnistestamentsvollstreckung ist, auch wenn sie im Gesetz nicht geregelt ist, zulässig. Das gilt auch für die Form der Verwaltungsvollstreckung. Sie muss wiederum eine Dauertestamentsvollstreckung sein. Für den Vermächtnisnehmer gelten dann dieselben Vorschriften, die bei der eigentlichen Testamentsvollstreckung den Erben beschränken.[134] § 2223 BGB ist insoweit nicht abschließend.

[134] BGH v. 29.4.1954 – Az.: IV ZR 152/53, BGHZ 13, 203, 205; Hartmann, ZEV 2001, 91.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge