Rz. 63

Durch die Enterbung eines Kindes entstehen Pflichtteilsansprüche (§§ 2303 ff. BGB), die sozialhilferechtlich verwertbar sind. Die Enterbung eines Kindes ist daher nur ausnahmsweise dann einmal sinnvoll, "wenn es nicht darauf ankommt", wenn also der Nachlass so klein ist, dass dem Kind so oder so kaum etwas zugutekommen kann.[98]

 

Rz. 64

Je nach Zielsetzung wird bei der Erbschaftslösung die Erbeinsetzung mit der vollen gesetzlichen Erbquote angeordnet, zumeist aber nur knapp oberhalb der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das Gesetz gibt dem mit einer Nacherbschaft belasteten Erben die Möglichkeit auszuschlagen (§ 2306 BGB) und gleichwohl den Pflichtteil zu erhalten. Damit der Begünstigte die Motivation behält, die Erbschaft nicht auszuschlagen, sondern sich mit den sehr weitreichenden Einschränkungen des Behindertentestaments zu bescheiden, muss er in der Regel mehr bekommen als seinem Pflichtteilsanspruch entspricht.

[98] Vgl. auch BeckOK BGB/Litzenburger, 59. Edition, Stand 1.8.2021, § 2100 Rn 19 zum "Berliner Testament".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge