Rz. 148

Die Erfassung der Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge dient der Quotenbildung beim gesetzlichen Erbteil, der Erfassung der Pflichtteilsberechtigten und damit zur Ermittlung der Pflichtteilsquote.

Die Anzahl der unmittelbaren und weiteren Abkömmlinge bestimmt die spätere Lösung. Abkömmlinge des Erblassers sind seine gesetzlichen Erben der ersten Ordnung: "Das Gut fließt wie das Blut" (§ 1924 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 149

An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge: "Erbfolge nach Stämmen". Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3 BGB).

Der Pflichtteilsanspruch ist die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils als Zahlbetrag.

 

Hinweis

Es gibt Fälle, in denen die Quote ausnahmsweise nicht die entscheidende Größe ist, um die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu bestimmen. "Quantum statt Quote" ist das Schlagwort für diese Fälle, in denen das Tatbestandsmerkmal "Hälfte des gesetzlichen Erbteils" nicht die numerische Bruchteilsgröße meint, sondern derjenige Pflichtteilsbetrag ist, bei dessen Berechnung auch Werte heranzuziehen sind, die nicht im Nachlass enthalten sind, aber bei der konkreten Pflichtteilsberechnung herangezogen werden.[191]

Das ist bei Anrechnungs- und Ausgleichsfällen der Fall. In solchen Fällen, in denen Pflichtteil und Pflichtteilsbruchteil nicht identisch sind, soll das Tatbestandsmerkmal "die Hälfte des gesetzlichen Erbteils" nicht nach der Quote, sondern nach der Werttheorie[192] bestimmt werden, um auch insoweit die Zielsetzung zu erreichen, dass der Betroffene einen gewissen Mindestanteil vom Vermögen des Verstorbenen auf jeden Fall erhält. (§§ 2315, 2316, 2050 ff. BGB) Dieses Prinzip der Mindestteilhabe der nächsten Familienangehörigen hat der Gesetzgeber mit großer Konsequenz durch entsprechende Regelungen verfolgt, was die Rechtsprechung durch die Anwendung der Werttheorie fortführt.

Die Anrechnungs- und Ausgleichsvorschriften sind sperrig und nur schwer verständlich. Deshalb muss bei der Anwendung der Erbschaftslösung darauf ein besonderes Augenmerk gerichtet werden.

[191] Bengel, in: Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl., A 141; vgl. BGH WM 1968, 543.
[192] RG v. 25.4.1918 – Az.: IV 76/18, RGZ 93, 3; 113, 45; BayOblG v. 17.2.1959 – Az.: BReg. 2 Z 187/58, NJW 1959, 1734.

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