Rz. 3

Die nach dem UmwG zu beurteilenden Vorgänge werden regelmäßig Betriebsübergänge darstellen.[5] Die Regelung des § 35a Abs. 2 UmwG stellt insoweit klar, dass § 613a Abs. 1, 4 bis 6 BGB durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt bleiben. Der Verweis bezieht sich auf den Übergang der Arbeitsverhältnisse und deren inhaltlichen Bestandsschutz (Abs. 1), den Kündigungsschutz (Abs. 4) sowie die Regelungen zur Unterrichtung und zum Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer (Abs. 5 und 6). Mit der Vorschrift des § 35a Abs. 2 UmwG ist damit klargestellt, dass bei allen relevanten Umwandlungen von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 613a Abs. 1 und 4 bis 6 BGB auszugehen ist. Auch in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge kommt damit § 613a BGB zur Anwendung und scheitert nicht an dem fehlenden Merkmal einer Übertragung "durch Rechtsgeschäft". Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Rechtsfolgen des § 613a BGB nun in allen Fällen einer Unternehmensumwandlung automatisch eintreten. Vielmehr muss in jedem Fall gesondert geprüft werden, ob ein Betriebsübergang tatsächlich vorliegt, wenn auch im Wege der sog. Gesamtrechtsnachfolge. Es handelt sich damit also um eine Rechtsgrund- und nicht um eine Rechtsfolgenverweisung.[6] Die Voraussetzungen des Betriebsübergangs, insbesondere der Übergang eines Betriebs und/oder Betriebsteils, bestimmen sich daher bei Unternehmensumwandlungen nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, so dass auf diese Ausführungen umfassend verwiesen werden kann (vgl. § 10 Rdn 1 ff.).

[5] Vgl. zur gesamten Problematik vertiefend Arens/Düwell/Wichert, § 4 Rn 220 ff.
[6] H.M., vgl. z.B. Ascheid/Preis/Schmidt/Steffan, § 324 UmwG Rn 3; MünchArb/Richter, § 142 Rn 230; Semler/Stengel/Simon, § 324 Rn 3; Altenburg/Leister, NZA 2005, 15, 16.

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