Rz. 57

Ein Anspruch auf Zahlung einer Schadensrente kann aus einem Schmerzensgeldanspruch, einem Unterhaltsschaden, einem Erwerbsschaden und einem Anspruch auf Zahlung vermehrter Bedürfnisse resultieren. Die monatlich oder jährlich zu zahlende Rente muss zwingend beziffert werden. Eine Zuvielforderung führt zur teilweisen Klageabweisung mit negativer Kostenfolge. Im Antrag müssen Rentenbeginn und -ende angegeben werden. Schmerzensgeldrenten und Renten für vermehrte Bedürfnisse werden lebenslänglich gezahlt, während eine Unterhaltsrente nur bis zum Ende der Unterhaltsverpflichtung reicht. Verstirbt der unterhaltsverpflichtete Ehegatte, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente bis zum potentiellen Ende der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten.

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