Rz. 69

Gelingt dem Geschädigten mit den Mitteln des Strengbeweises gem. § 286 ZPO der Nachweis eines unfallbedingten Schadens, eröffnet § 287 ZPO eine Schätzung der Schadenshöhe. Auch wenn § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO von der "Entstehung des Schadens" spricht, ist der Regelungsgehalt auf die haftungsausfüllende Kausalität (Ursächlichkeit zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden) beschränkt. Die Frage der haftungsbegründenden Kausalität (Ursächlichkeit zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung) ist nach den Beweisgrundsätzen des § 286 ZPO zu beantworten.

 

Rz. 70

Auch für eine Schadenschätzung gem. § 287 ZPO müssen dem Gericht ausreichende Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen dargelegt werden, soweit dies dem Geschädigten möglich und zumutbar ist.[34] Fehlt es an jeglichen Anknüpfungstatsachen, scheidet eine Schadenschätzung aus.[35]

 

Rz. 71

Im Bereich der Verkehrsunfallbearbeitung kommen Schadenschätzungen insbesondere bei folgenden Positionen in Betracht:

merkantile Wertminderung
Mietwagen-/Nutzungsausfalldauer
Schmerzensgeld
Haushaltshilfeschaden
vermehrte Bedürfnisse
An-/Abmeldekosten
Erwerbsschaden
[34] BGH NJW 1991, 1412.
[35] BGH NJW-RR 1992, 202.

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