Rz. 117

Wer alles verbraucht oder verzehrt, hinterlässt nichts. Dann kann auch der Pflichtteil nur "null" sein. Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) bietet dagegen keinen Schutz. Aber es handelt sich dabei um eine Taktik der "verbrannten Erde". Damit muss der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten und u.U. schon sehr bald beginnen. Dadurch entsteht die Gefahr, dass er bereits das verbraucht, was er selbst vielleicht noch zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs benötigen würde, weshalb er dann auf die Sozialhilfe angewiesen sein kann. Dies will letztlich keiner. Zudem besteht ein umso größerer "Konsumzwang", je höher das eigene Vermögen ist.[223] Eine Alternative hierzu kann aber der Verkauf auf Rentenbasis sein.[224] Dann kann der Erblasser aus den erzielten Rentenerträgen seinen Lebensunterhalt bestreiten und hat doch sein Vermögen (Haus, Betrieb) bereits zu Lebzeiten veräußert und damit dem Nachlass entzogen. Jedoch muss es sich hier wirklich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handeln, bei dem Leistungen und Gegenleistungen gegeneinander abgewogen sind. Denn soweit eine gemischte Schenkung vorliegt, greift wenigstens teilweise der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) ein (in diesem Zusammenhang siehe auch § 7 Rdn 17).

 

Bewertung

Pflichtteilsrecht: Führt zur völligen Pflichtteilsreduzierung.

Anderes: Der Preis ist die Verarmung des Schenkers – nicht empfehlenswert. Alternative: Rentenkauf, aber hier nur mit guter Absicherung der künftigen Rentenforderung an erster Rangstelle im Grundbuch.

[223] Zutreffend v. Dickhuth-Harrach, in: FS Rheinisches Notariat, S. 197.
[224] Siehe v. Dickhuth-Harrach, in: FS Rheinisches Notariat, S. 196.

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