Rz. 57
Gegenstand des Pflichtteilsverzichts ist nur eine "jetzige Erbchance", kein Anwartschafts- oder gar Vollrecht.[148] Daher ist auch ein während des Bezugs von Sozialhilfe erklärter unentgeltlicher Verzicht nicht sittenwidrig.[149] Beim Erlass des bereits durch den Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruchs (§ 397 BGB) wird allerdings teilweise vertreten, dass eine Sittenwidrigkeit vorliegt, da hier bereits ein Vermögensrecht besteht.[150]
Rz. 58
Auch eine Anfechtung nach dem AnfG oder der InsO scheidet aus, wie sich auch aus der Wertung des § 83 Abs. 1 InsO ergibt. Denn danach steht es dem Erben sogar frei, eine vor oder während des Insolvenzverfahrens angefallene Erbschaft auszuschlagen.[151] Auch ist der Erb- und Pflichtteilsverzicht keinen Obliegenheitsverstoß i.S.d. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, der zum Verlust der Restschuldbefreiungsmöglichkeit führen würde, denn der Pflichtteilsverzicht bezieht sich nur auf die Möglichkeit eines zukünftigen Erwerbs, nicht auf das bereits im Erbgang bereits erworbene Vermögen.[152]
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