Rz. 14

Zur Absicherung der Verzichtenden sind möglich:

bei Geldleistungen eine notariell zu beurkundende Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), u.U. auch Absicherung über eine Hypothek oder Sicherungsgrundschuld gerade bei langfristigen Zahlungsversprechen (Rangstelle wichtig);
die Vereinbarung von Bedingungen, durch welche die Abfindungsverpflichtung mit dem (für sich gesehen) abstrakten Pflichtteilsverzicht gekoppelt wird.[22]

Formulierungsvorschläge: Münchener Vertragshandbuch/Otto, Bürgerliches Recht, VI/2, Form. XVI. 1.

 

Rz. 15

Es darf nicht verkannt werden, dass die Bedingungslösung Nachteile haben kann. Dies sind:[23]

Nachweis der Leistungserbringung, denn bis zur Erfüllung der Abfindungsleistung gilt die aufschiebende Bedingung als noch nicht eingetreten. Noch schwieriger ist die "negative Tatsache" der nicht fristgerechten Leistungserbringung bei einer auflösenden Bedingung.
Nicht selten wird im Nachhinein auf einen Teil der Abfindung verzichtet; dann kann aber eine Wirksamkeit des Verzichts nur eintreten, wenn die Verzichtserklärung in notarieller Form entsprechend angepasst wird.
Wie sind Teilleistungen zu behandeln? Hier sollte vereinbart werden, dass diese wenigstens auf den Pflichtteil angerechnet werden (§ 2315 BGB).
Strittig ist, ob der Bedingungseintritt auch nach dem plötzlichen Tod des Erblassers noch eintreten kann (ausführlich siehe Rdn 17 ff.).
[22] Vgl. Palandt/Weidlich, § 2346 Rn 10; Groll/Muscheler, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, B XV 141 ff.
[23] Vgl. auch J. Mayer/Geck, Der Übergabevertrag, § 10 Rn 17 ff.

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