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Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so greift ein reiner Pflichtteilsverzicht des einen Ehepartners zu kurz, wenn dieser weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird. Denn dann steht ihm gem. § 1371 Abs. 2 BGB auch im Erbfall ein Ausgleichsanspruch nach den güterrechtlichen Grundsätzen der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB zu. Dies kann zu einer enormen Belastung des Nachlasses führen. Nehmen wir das von den Steuerberatern immer wieder im Rahmen des § 5 ErbStG genannte Beispiel, dass während der Ehe der Erblasser einen Zugewinn von 1 Mio. EUR erzielte, der andere Ehegatte aber gar keinen Zugewinn hatte, etwa in der typischen Hausfrauenehe. Kommt es daher im Erbfall zur sog. güterrechtlichen Lösung,[138] so beseitigt ein Pflichtteilsverzicht nur den sog. kleinen Pflichtteil, der sich nach dem nicht nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Ehegattenerbteil errechnet, also bei Vorhandensein von Abkömmlingen nur ein Achtel beträgt, aber im vorliegenden Fall nur ein "Peanut" im Verhältnis zum Zugewinnausgleich ist. Denn der Pflichtteil, auf den ausdrücklich verzichtet wurde, berechnet sich erst nach Abzug der Zugewinnausgleichsforderung.[139] Bei der Zugewinngemeinschaftsehe sollte daher mit den Beteiligten erörtert werden, ob für den Erbfall auch ein Verzicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch gewünscht wird.[140]

[138] Zur Abhängigkeit von ehelichem Güterrecht und Ehegattenerbrecht siehe etwa J. Mayer, FPR 2006, 129.
[139] Allg.M., vgl. etwa MüKo-BGB/Lange, § 2311 Rn 13 m.w.N.
[140] Dies gilt daher erst Recht bei einer Scheidungsvereinbarung, siehe Bonefeld, ZErb 2002, 90; Keim, FPR 2006, 145, 146.

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