Rz. 224
Soweit der zugewandte (unbelastete) Erbteil genauso hoch oder größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, erlangt der Pflichtteilsberechtigte durch die Erbeinsetzung keine Benachteiligung. Es besteht daher keine Notwendigkeit, ihm zum Schutz des Pflichtteils ein Ausschlagungsrecht einzuräumen. Schlägt er aus, so entsteht auch dadurch grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch (Ausnahme: auch hier Zugewinngemeinschaft).[422]
Beispiel
Der Erblasser setzt bei Gütertrennung seine Ehefrau und den Sohn S zu je 1/6 als Erben ein. Die Tochter T (das einzige weitere Kind) wird daneben zu 4/6 Miterbin. Hier verlieren die Ehefrau und S durch die Ausschlagung den zugewandten Erbteil ohne den Pflichtteilsanspruch zu gewinnen.
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