Rz. 227

Demgegenüber kam es für die Handlungsmöglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten für die bis zum 31.12.2009 eingetretenen Erbfälle darauf an, welchen Umfang der zugedachte Erbteil hatte:[423]

 

Rz. 228

Sofern der zugewandte Erbteil nicht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils überstieg, galten diese Beschränkungen und Beschwerungen als nicht angeordnet. Sie entfielen kraft Gesetzes automatisch. Eine Ausschlagung führte dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht nur den zugewandten (durch § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB lastenfrei gewordenen) Erbteil verlor, sondern auch die Pflichtteilsberechtigung (mit Ausnahme eines evt. Pflichtteilsrechtanspruchs),[424] da er ja nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde (Ausnahme: Zugewinngemeinschaft).

 

Rz. 229

Überstieg dagegen der zugewandte Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, konnte der beschwerte Pflichtteilsberechtigte nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F wählen, ob er die hinterlassene Erbschaft einschließlich der belastenden und beschwerenden Anordnungen annimmt oder ob er die Zuwendung ausschlägt und sodann den vollen und ungekürzten Pflichtteil geltend macht.

 

Rz. 230

Problematisch – und für den Rechtsberater haftungsträchtig – war die exakte Festlegung der Grenzziehung zwischen den beiden Falllagen des § 2306 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB a.F., da die Berechnungsmethode umstritten war. Diskutiert wurden insoweit die sog. Quoten- oder die Werttheorie oder Zwischenformen.[425] Problematisch war ferner, dass die Entscheidung innerhalb der allgemeinen Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB erfolgen musste.

[423] Damrau/Tanck/Riedel, § 2306 Rn 2.
[424] Palandt/Edenhofer, 68. Aufl., § 2306 Rn 11.
[425] Vgl. hierzu ausführlich J. Mayer, Vorauflage, § 11 Rn 230 ff. m.w.N.

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