Rz. 28

Erhebliche Probleme bereitet die Bestimmung des § 1586b BGB, die auch unter Rechtsberatern teilweise zu wenig berücksichtigt wird.[53] Danach geht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Diese Vorschrift begrenzt demnach die Haftung des Erben auf den fiktiven Pflichtteilsanspruch des Unterhaltsberechtigten.

[53] Roessink, FamRZ 1990, 924, 925; Frenz, ZEV 1997, 450; ausf. Schindler, FamRZ 2004, 1527. Diese Bestimmung dürfte allerdings nur dann praktische Bedeutung haben, wenn der Unterhaltverpflichtete erhebliches Vermögen hinterlässt, Klingelhöffer, ZEV 1999, 13, 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge