Rz. 226

Für die ab dem 1.1.2010 eintretenden Erbfälle gilt § 2306 Abs. 1 BGB (Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB). Danach hat der mit einem beschwerten oder belastenden Erbteil bedachte Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht: Nimmt er die hinterlassene Erbschaft an, so bleiben die belastenden und beschwerenden Anordnungen bestehen. Schlägt er die Zuwendung aus, so kann er den vollen und ungekürzten Pflichtteil. Anders als nach dem früheren Recht kommt es nicht auf die Höhe des hinterlassenen Erbteils an.

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