Rz. 34

Möglich sind auch schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich ihres künftigen Pflichtteilsanspruchs; es handelt sich dabei um eine besondere, nach § 311b Abs. 5 BGB zulässige Form des Erbschaftsvertrages. Sie werden in den Übergabeurkunden auch vielfach als Gleichstellungserklärungen bezeichnet. Ihr Nachteil ist, dass sie nur schuldrechtlich wirken, also insbesondere nach Eintritt des Erbfalls erst noch durch Abschluss eines Erlassvertrages vollzogen werden müssen. Sie kommen daher vor allem als flankierende Maßnahme in Betracht, etwa als gewisser Schutz dagegen, dass der Erblasser und der Verzichtende später – ohne Wissen des Übernehmers – den Pflichtteilsverzicht wieder aufheben.

Formulierungsvorschlag: Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, Kap. 2 Rn 203; Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 2 Rn 310.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge