Rz. 122
All diesen Gestaltungen[230] ist gemeinsam, dass sie nur beim Tod des erstversterbenden Ehegatten gegen Pflichtteilsansprüche entlasten. U.U. verstirbt aber der "Falsche" zuerst.[231] Diese Gestaltungen können wie folgt wirken:
1. | Reduzierung der Pflichtteilsquote der Abkömmlinge (etwa Übergang von Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft, bei der der Ehegattenerbteil durch den erbrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB i.d.R. um ¼ höher ist und damit der Pflichtteil der Abkömmlinge entsprechend kleiner); |
2. | Veränderung der Vermögenszuordnung (etwa bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft, bei der bezüglich des ehelichen Gesamtguts jeder Ehegatte je zur Hälfte berechtigt ist); |
3. | Begründung güterrechtlicher Ausgleichsansprüche, mit denen eine Verrechnung einer Zuwendung erfolgen kann. Denn die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung löst einen Zugewinnausgleichsanspruch aus (siehe Rdn 131 ff.). |
Rz. 123
Zur Verdeutlichung der Wirkungen des unter Nr. 1 genannten Gesichtspunkts siehe auch die Tabelle in § 3 Rdn 43.
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