Rz. 122

All diesen Gestaltungen[230] ist gemeinsam, dass sie nur beim Tod des erstversterbenden Ehegatten gegen Pflichtteilsansprüche entlasten. U.U. verstirbt aber der "Falsche" zuerst.[231] Diese Gestaltungen können wie folgt wirken:

1. Reduzierung der Pflichtteilsquote der Abkömmlinge (etwa Übergang von Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft, bei der der Ehegattenerbteil durch den erbrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB i.d.R. um ¼ höher ist und damit der Pflichtteil der Abkömmlinge entsprechend kleiner);
2. Veränderung der Vermögenszuordnung (etwa bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft, bei der bezüglich des ehelichen Gesamtguts jeder Ehegatte je zur Hälfte berechtigt ist);
3. Begründung güterrechtlicher Ausgleichsansprüche, mit denen eine Verrechnung einer Zuwendung erfolgen kann. Denn die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung löst einen Zugewinnausgleichsanspruch aus (siehe Rdn 131 ff.).
 

Rz. 123

Zur Verdeutlichung der Wirkungen des unter Nr. 1 genannten Gesichtspunkts siehe auch die Tabelle in § 3 Rdn 43.

[230] Hierzu ausführlich Wegmann, ZEV 1996, 201 ff.; Brambring, ZEV 1996, 248, 252; Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht, Rn 341 ff.; Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 21 Rn 134 ff.; Pluskat/Pluskat, 2006, 124; Kornexl, Nachlassplanung bei Problemkindern, 2006, Rn 693 ff.; eingehend dazu siehe auch § 7 Rdn 61 ff.
[231] Wegmann, ZEV 1996, 201, 204.

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