Rz. 32

Barunterhaltsschaden
Haushaltsführungsschaden

Bei Ehegatten beide Ansprüche bis zum Tode des Erstversterbenden; bei Kindern grundsätzlich bis zur Volljährigkeit, ausnahmsweise weiter bei Bedürftigkeit, z.B. bis zum Ende der Ausbildung oder bei schwerer Körperbehinderung; lebenslänglich (BGH v. 25.4.2006 – VI ZR 114/05 – zfs 2006, 677 ff.).

 

Rz. 33

Insoweit besteht Waffengleichheit: Bei zu großer Divergenz zwischen den Vorstellungen des Geschädigten und des Haftpflichtversicherers des Schädigers kann im Vorfeld der Abfindung Klage mit dem Ziel erhoben werden, z.B. die Höhe der Mithaftung oder des Verdienstausfalles zu klären. Einer Abfindungsverhandlung vorgelagert kann daher ggf. die Klage auf Leistung und Feststellung für den Berechtigten stehen.

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