Rz. 47

In einer echten Gemeinschaftspraxis treten Ärzte auf einem bestimmtem Fachgebiet nach außen hin fachlich als Einheit auf. Nicht notwendig ist dafür, dass die Ärzte als Institut auftreten. Aus der Interessenlage und der Verkehrsauffassung muss entnommen werden, dass der Patient zu allen Praxisinhabern in vertragliche Beziehungen treten will. Zumindest bei der Behandlung von Kassenpatienten werden dann alle Inhaber der Gemeinschaftspraxis vertraglich verpflichtet.[87] Eine deliktische Mithaftung des nicht behandelnden ärztlichen Partners der Gemeinschaftspraxis ­erfolgt nicht.[88]

 

Rz. 48

Der Gemeinschaftspraxis steht die Praxisgemeinschaft gegenüber. In einer Praxisgemeinschaft treten die Ärzte nur räumlich nach außen hin als Einheit auf, z.B. als Ärztehaus. Hier haftet jeder Arzt auch vertraglich allein für die von ihm erbrachten Leistungen.

[87] BGH VersR 1999, 1241 (1244); 2000, 1146 (1149); s. jetzt auch BGH ZMGR 2006, 58.
[88] BGHZ 97, 273 (277).

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