Rz. 94

Die ärztliche Tätigkeit kann sich während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ändern. Möglich sind qualitative Änderungen (Erhöhungen), z.B. die Beförderung zum Oberarzt, und quantitative Änderungen (Erweiterungen), z.B. die Vergrößerung der Bettenzahl bei einem Belegarzt. Solche Erhöhungen und Erweiterungen gehören nach Ziff. 3.1 (2) AHB zum versicherten Risiko, da der Beruf des Arztes als einheitlicher Beruf gesehen wird.[126] Die Änderung des versicherten Risikos führt jedoch zu einer Prämienanpassung (Ziff. 15.3 AHB) und ist anzeigepflichtig (Ziff. 13 AHB).

 

Rz. 95

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos (Ziff. 3.1. (2) AHB). Der Arzt oder Krankenhausträger ist aber nach Ziff. 13.1. AHB verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers die Änderung des versicherten Risikos mitzuteilen, woraufhin eine Prämienanpassung nach Ziff. 13.2. erfolgen kann. Aber nicht unter Erhöhung und Erweiterung des Risikos, sondern grundsätzlich unter die Vorsorgeversicherung nach Ziff. 4.1. AHB fallen nach Vertragsschluss entstandene neue Risiken. Hierzu gehört beispielsweise die Erweiterung einer bislang nicht vorhandenen Krankenhausabteilung. Die Vorsorgeversicherung schafft vorläufige Deckung nach Ziff. 4.1. AHB. Bei fehlender Einigung über die Prämienhöhe entfällt aber nach Ziff. 4.1. AHB der Versicherungsschutz für das neue Risiko ab Gefahreintritt.

[126] LG Karlsruhe MedR 2000, 486 (488); Hübner, ZfV 1990, 55 (72).

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