Rz. 112

Die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff. ZPO) im Arzthaftungsfall war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Auffassung sei das Verfahren zumindest bei der Feststellung der Ursache eines Personenschadens zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung ungeeignet und unzulässig.[140] Die Gegenauffassung betont, dass eine Klärung des Behandlungsfehlervorwurfes auch im selbstständigen Beweisverfahren möglich sei und ein Zivilprozess dadurch vermieden werden könne.[141] Der BGH hat die Rechtsfrage dahin entschieden, dass das selbstständige Beweisverfahren in Arzthaftungsverfahren grundsätzlich zulässig ist.[142] Der Rechtsschutzanspruch entsteht aber bereits mit jeder ernstlichen Erhebung von Ansprüchen durch Dritte.[143] Deshalb übernimmt der Versicherer ungeachtet dieser Diskussion auf jeden Fall auch die Kosten eines vom Patienten beantragten selbstständigen Beweisverfahrens.

[140] OLG Köln MDR 1998, 224; Rehborn, MDR 1998, 16; differenziert Schinnenburg, MedR 2000, 185 (187).
[141] OLG Saarbrücken VersR 2000, 891; OLG Stuttgart NJW 1999, 874; OLG Düsseldorf MedR 1996, 132; Mohr, MedR 1996, 454; Spickhoff, NJW 2002, 1759 (1765).
[143] Prölss/Martin-Lücke, § 100 Rn 9.

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