Rz. 83

Die Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes umfasst die gesetzliche Haftpflicht für seine berufliche Tätigkeit in der eigenen Praxis, unabhängig davon, ob diese als Einzelpraxis oder als Gemeinschaftspraxis organisiert ist. Versichert ist auch die Tätigkeit als Vertreter eines z.B. wegen Urlaubs oder Erkrankung vorübergehend verhinderten Kollegen. Ebenso ist die eigene Haftung aus der Beschäftigung eines vorübergehenden Vertreters, von Assistenzärzten, Ärzten im Praktikum und nichtärztlichem Hilfspersonal mitversichert. Die Konsiliartätigkeit eines Arztes ist mitversichert, entweder ausdrücklich in der Versicherungspolice oder allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Form der Ausübung des ärztlichen Berufes handelt (2.1.1 (3) BBR).

Bei der Beteiligung von freien Mitarbeitern und Konsiliarärzten bedarf es vorsorglich der Nachfrage bei dem Haftpflichtversicherer, ob das Haftpflichtrisiko des Arztes auch das der der Haftung für Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen sowie das der persönlichen Haftung von Angestellten umfasst.

 

Rz. 84

Die persönliche Haftpflicht des vorübergehenden Vertreters oder sog. Abwesenheitsvertreters ist nicht mitversichert (2.1.1 (2) BBR). Der Abwesenheitsvertreter muss selbst darauf achten, dass für ihn keine Deckungslücke auftritt. Sein persönlicher Versicherungsschutz reicht nur so weit, wie seine Tätigkeit als Vertreter durch seine eigene Haftpflichtversicherung abgedeckt wird. Hat z.B. ein Gynäkologe für seine eigene Praxis geburtshilfliche Tätigkeit aus dem Versicherungsschutz ausgeklammert und übernimmt er als Urlaubsvertreter eine Geburtsleitung, so handelt er ohne Versicherungsschutz.[116] Die gesetzliche Haftpflicht von ständigen Vertretern oder sog. Anwesenheitsvertretern sowie von Assistenzärzten, PJlern und Hilfspersonal ist je nach Gestaltung der BBR entweder mitversichert oder besonders mitversicherbar (2.1.1 (3) BBR). Bei dem – in der Praxis seltenen – Fehlen einer Betriebshaftpflichtversicherung für alle in der Praxis Beschäftigten muss jeder einzelne Mitarbeiter eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, um sein persönliches Haftungsrisiko abzudecken.

[116] LG München – 28 O 181331/99, zitiert nach Erlinger, Frauenarzt 2002, 99.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge