Rz. 161

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten des Versicherers gegenüber seinem Versicherungsnehmer sind im neuen VVG erstmals normiert, §§ 6 ff. VVG n.F. Das alte VVG ließ eine entsprechende Regelung vermissen, so dass für die Aufklärungspflichten des Versicherers vor und während des Vertrages schuldrechtliche Regelungen, wie z.B. c.i.c. bzw. pVV, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB herangezogen wurden. Umfang und Inhalt der Aufklärungspflicht des Versicherers waren vor allem durch die Rechtsprechung definiert worden.[213] Der Versicherer musste sich ein Beratungsverschulden des Versicherungsmaklers nach § 278 BGB zurechnen lassen.[214]

 

Rz. 162

Durch die Kodifizierung der Beratungspflichten des Versicherers gegenüber seinem Versicherungsnehmer stehen nun erstmals gesetzlich geregelt die Informations- und Aufklärungspflichten des Versicherers neben denen des Versicherungsmaklers (vgl. Rdn 136 ff.). Auch den Versicherer trifft die Verpflichtung, dem Arzt eine Ergänzung seines Versicherungsschutzes anzubieten, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass beispielsweise aufgrund Wechsels der Rechtsprechung eine Deckungslücke entstanden ist und der Versicherungsnehmer, wofür eine Vermutung spricht, umfassenden Berufshaftpflichtdeckungsschutz wünscht.[215]

 

Beachte

In der Arzthaftpflichtversicherung ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Arzt umfassenden Versicherungsschutz für die Risiken seiner beruflichen Tätigkeit begehrt. Ist ein niedergelassener Gynäkologe z.B. nach Kenntnis des Versicherers auch als Belegarzt in einem Krankenhaus mit geburtshilflicher Abteilung tätig, so ist er auf die Notwendigkeit einer prämienerhöhenden Mitversicherung dieses Risikos hinzuweisen, wenn die Standardversicherung die Belegarzttätigkeit nicht mit umfasst. Kommt es zum Schadensfall, hätte der Versicherer Versicherungsschutz für das tatsächlich nicht mitversicherte Risiko zu gewähren.

[213] Vgl. u.a.: OLG Köln VersR 1996, 1265; BGH NJW 1963, 1978; OLG Köln VersR 1993, 1385; OLG Hamm VersR 1984, 853; LG Karlsruhe MedR 2000, 486.
[214] LG Karlsruhe MedR 2004, 86.
[215] LG Karlsruhe MedR 2000, 486.

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