Rz. 93

In denjenigen Fällen, in welchen es größere Vermögensmassen gibt, die der Vollmachtgeber derzeit selbst verwaltet und welche später gegebenenfalls der Bevollmächtigte verwalten soll, ist es ratsam, im Grundverhältnis Vorgaben zur Art und Weise der Vermögensverwaltung zu machen. Denkbar ist etwa, Anlagerichtlinien zu entwerfen, welche – ähnlich den Anlagerichtlinien von Stiftungen – der Bevollmächtige einzuhalten hat.

 

Rz. 94

Gerade dann, wenn der Vollmachtgeber besondere Anlagen selbst meidet und auch zukünftig gemieden wissen möchte, sei es, weil sie nach seiner Einschätzung zu riskant oder aber umgekehrt zu unrentabel sind, kann eine solche Regelung im besonderen Interesse des Vollmachtgebers liegen und sinnvoll sein.

 

Rz. 95

Komplex werden solche Regelungen regelmäßig deshalb, weil die Regelungen aktuell sein sollten und zugleich aus ihnen hervorgehen muss, welche Anlagegüter der Vollmachtgeber präferieren/ausschließen will.[98]

 

Hinweis

Will der Bevollmächtigte Kapitalanlageentscheidungen treffen, hat er darauf zu achten, dass er hierzu nicht der Erlaubnis durch die BaFin bedarf (§ 32 KWG). Ein Verstoß gegen § 32 KWG kann als Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB mit der Folge von Schadensersatzansprüchen bewertet werden. Zudem kann bei Fehlen der erforderlichen Erlaubnis der Straftatbestand nach § 54 KWG verwirklicht sein.

Zur Vermeidung von Risiken für den Bevollmächtigten ist daher regelmäßig vorzugswürdig, mit dem Vollmachtgeber die passenden Berater (Vermögensverwalter/Family Offices/Privatbanken) abzustimmen und den Bevollmächtigten anzuweisen, die Vermögensverwaltung über den präferierten Partner abzubilden. Auch hier sollte, wie stets im Bereich der Asset Protection, für den Fall, dass der präferierte Vermögensberater nicht mehr existiert, ein "Ersatzspieler" vorgesehen werden.

[98] Müller-Engels/Braun/Renner/Müller-Engels, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 478.

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