Rz. 76

Die schuldrechtliche Haftung des Bevollmächtigten gegenüber dem Vollmachtgeber richtet sich nach dem Innenverhältnis. Etwas anderes gilt lediglich für den Bereich des Gefälligkeitsverhältnisses aufgrund des hier fehlenden Rechtsbindungswillens.[85] Unberührt bleibt in jedem Fall die deliktische Haftung. Wird im Grundverhältnis Auftragsrecht vereinbart, so haftet der Bevollmächtigte für Vorsatz und Fahrlässigkeit nach § 276 BGB.

 

Rz. 77

Praxisrelevant sind die Fälle, in welchen der Bevollmächtigte wegen Verletzung der Pflichten, die sich aus der Wahrnehmung der Rechte aus der Vorsorgevollmacht ergeben, in Anspruch genommen wird. Als Rechtsgrundlage für Herausgabe-, Bereicherungs- sowie für sonstige Schadenersatzansprüche kommen §§ 667 ff., 280 ff., 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 246, 266 StGB und überdies aus § 812 Abs. 1 BGB in Betracht.[86]

 

Praxistipp

Besteht ein gesteigertes Interesse des Vollmachtgebers daran, den Bevollmächtigten bei Fehlverhalten in Regress zu nehmen, sollten die vorstehend erörterten Rechenschaftspflichten verhältnismäßig streng ausgestaltet werden. Wie in vielen Konstellation scheitert eine Haftung des Bevollmächtigten in der Praxis an der Nachweisbarkeit des Fehlverhaltens.

 

Rz. 78

Für den Bevollmächtigten können sich hieraus eine Vielzahl an Haftungsrisiken ergeben, sofern und soweit die Verpflichtungen aus § 666 BGB nicht wirksam abbedungen wurden. Im Zweifel ist der Bevollmächtigte angehalten, akribisch die für den Vollmachtgeber getätigten Geschäfte zu dokumentieren, um hiermit die auftragsgemäße Verwendung von Geldern nachzuweisen.[87] Im Streitfall kann er Rechnungen und Kassenzettel vorlegen, aus denen sich die auftragsgemäße Verwendung ergibt. Regelmäßig wird vor dem Hintergrund eines angemessenen Interessensausgleichs der Vollmachtgeber selbst auf die schrankenlose Haftung des von ihm Bevollmächtigten verzichten wollen.

 

Rz. 79

Zur Entlastung des Bevollmächtigten, insbesondere dann, wenn dieser die Vertretung im Vorsorgefall unentgeltlich wahrnehmen soll, empfiehlt es sich, haftungserleichternde Vereinbarungen im Rahmen der Ausgestaltung des Grundverhältnisses zu treffen.

 

Rz. 80

Muster 11.6: Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

 

Muster 11.6: Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Der Bevollmächtigte haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

Rz. 81

Muster 11.7: Haftungsbeschränkung entsprechend § 277 BGB

 

Muster 11.7: Haftungsbeschränkung entsprechend § 277 BGB

Der Bevollmächtigte haftet nur für Vorsatz und die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.

 

Rz. 82

Weiterhin kann es sich auch anbieten, dem Bevollmächtigten einen Ersatzanspruch für bei der Ausführung des Auftrages erlittene Schäden zuzusprechen, sofern diese Schäden nicht auf einem Verschulden des Bevollmächtigten beruhen. Auf diese Weise können die Nachteile der Vollmachtsausübung für den Bevollmächtigten aufgefangen werden, was wiederum eine Vollmachtsniederlegung durch den Bevollmächtigten unwahrscheinlicher werden lässt.

 

Rz. 83

Muster 11.8: Ersatzanspruch des Bevollmächtigten

 

Muster 11.8: Ersatzanspruch des Bevollmächtigten

Dem Bevollmächtigten sind alle bei Ausführung des Auftrags erlittenen Schäden zu ersetzen, die nicht von ihm zu vertreten sind.

[85] Horn, NJW 2018, 2611; ders., ZEV 2016, 373.
[86] Vertiefend hierzu NK-NachfolgeR/Horn, § 22 Rn 77.
[87] Kropp, FPR 2012, 9, 11.

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