Rz. 30

Soll der Bevollmächtigte die Vertretung entgeltlich übernehmen, so ist von einem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) auszugehen.[24] Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Bevollmächtigte ein Angehöriger der rechts- oder steuerberatenden Berufe ist. Es treffen insoweit der Rechtsbindungswille von Seiten des Vollmachtgebers und die Entgeltlichkeit der Tätigkeit zusammen.

 

Rz. 31

Die rechtlichen Folgen eines Geschäftsbesorgungsvertrages sind vergleichbar mit denen des Auftragsrechtes, sodass Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Bevollmächtigten gegenüber dem Vollmachtgeber nach §§ 675 Abs. 1, 666 BGB bestehen. Weiterhin bestehen Herausgabepflichten nach §§ 675 Abs. 1, 667 BGB. Der Haftungsmaßstab richtet sich nach § 276 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 32

In Abweichung vom Auftragsverhältnis kann der mit der Geschäftsbesorgung Betraute die Ausführung von Tätigkeiten Dritten überlassen, da § 675 BGB nicht auch auf § 664 BGB verweist.[25]

 

Rz. 33

Sofern sich die Höhe der zu entrichtenden Vergütung nicht aus einer Vereinbarung ergibt, so ist im Zweifel die "übliche Vergütung" zu entrichten, §§ 612, 632 BGB.

[24] Müller-Engels/Braun/Renner/Müller-Engels, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 468.
[25] Zimmermann, Vorsorgevollmacht, S. 115 Rn 164.

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