Rz. 46

Um Unklarheiten zu vermeiden, die sich daraus ergeben können, dass das Grundverhältnis stets anhand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist, ist es ratsam, im Zusammenhang mit der Vollmachtserteilung eine eindeutige Ausgestaltung hinsichtlich des Grundverhältnisses vorzunehmen.

 

Rz. 47

 

Praxistipp

Sofern keine der Rechtsfolgen, die sich aus dem Auftragsrecht ergeben, im Widerspruch zu den Intentionen der Mandantschaft stehen und soweit keine Entgeltlichkeit angedacht ist, empfiehlt es sich, das Grundverhältnis stets ausdrücklich als Auftragsverhältnis auszugestalten. Auf diese Weise können die bereits dargestellten Unsicherheiten, die sich daraus ergeben, dass weder aus dem Gesetz, der Rechtsprechung oder der Literatur ersichtlich ist, in welchen Fällen von welchem rechtlichen Grundverhältnis gesichert ausgegangen werden kann, umschifft werden.

 

Rz. 48

Muster 11.2: Als Auftragsverhältnis ausgestaltetes Grundverhältnis

 

Muster 11.2: Als Auftragsverhältnis ausgestaltetes Grundverhältnis

Der Vollmacht- und Auftraggeber _________________________ und der Bevollmächtigte/Auftragnehmer _________________________ treffen die folgenden Vereinbarungen zur Ausgestaltung des Grundverhältnisses der am _________________________ erteilten Vorsorgevollmacht:

Der Bevollmächtigte/Beauftragte verpflichtet sich _________________________

Sofern vorstehend keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, soll das Auftragsrecht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 662 ff. BGB zur Anwendung gelangen.

 

Rz. 49

Insbesondere dann, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass sich das Grundverhältnis gesichert nach den Normen des Auftragsrechtes richtet, und wenn keine explizite Regelung zur Ausgestaltung des Grundverhältnisses getroffen werden soll, kann im Zuge der Vollmachtserteilung auch schlicht darauf hingewiesen werden, dass auf eine Ausgestaltung des Grundverhältnisses verzichtet wird.

 

Rz. 50

Muster 11.3: Baustein Grundmuster – Keine Ausgestaltung des Grundverhältnisses

 

Muster 11.3: Baustein Grundmuster – Keine Ausgestaltung des Grundverhältnisses

(Standort im Grundmuster I und II: [50] § 4)

Eine Ausgestaltung des Grundverhältnisses mit dem Vollmachtnehmer möchte ich nicht vornehmen.

[50] Grundmuster I und II siehe § 1 Rdn 8, 9.

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